1. Geltung der Bedingungen
Die nachstehend aufgeführten Bedingungen haben Vorrang vor allen anderen Lieferungs-, und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sofern ein schriftlicher Bauvertrag nichts anderes regelt. Im übrigen gelten für Bauverträge die Bestimmungen der VOB
2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1
Angegebene Lieferzeiten sind für uns als Auftragnehmer nur bindend, soweit die Vorlieferanten fristgerecht liefern. Lieferverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass ein Fixgeschäft im Sinne der $$ 361 bzw. 376 HGB vorliegt.
2.2
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
2.3
Bei schriftlicher Auftragserteilung gilt ausschließlich der Inhalt des schriftlichen Auftrages, Änderungen, Ergänzungen und Nebenarbeiten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenarbeiten sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind oder gemäß VOB Teil C zur Ausführung der Arbeit gehören.
3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
3.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Beschaffung sämtlicher behördlicher Genehmigungen zu sorgen.
3.2
Alle im Zusammenhang mit Genehmigungs- und Durchführungsverfahren entstehenden Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Preise und Zahlungen
4.1
Die Preise eines Angebotes gelten nur für eine ununterbrochene Montage und daran anschließende Inbetriebsetzung der gesamten angebotenen Anlage. Außerdem gilt grundsätzlich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
4.2
Sämtliche Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle.
4.3.
Der Auftragnehmer hat das Recht, sämtliche nach der Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretenden Lohn- und Materialpreiserhöhungen unter Zurechnung eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe mehr als 4 Monate vergangen sind.
4.4
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit dieses Recht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Gegenforderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
4.5
Sämtliche Zahlungen sind sofort fällig. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn ein besonderer Zahlungsplan vereinbart worden ist.
4.6
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens aber mit 8 % per anno zu berechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Bis zum Eingang aller Zahlungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Verfügungsrecht an allen gelieferten Gegenständen vor.
5.2.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bzw. bei Verzug des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, sämtliche bereits gelieferten Gegenstände wieder in seinen Besitz zu nehmen, auch wenn diese bereits montiert sind. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hiermit das Recht ein, die betreffenden Räume zu betreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, in derartigen Fällen Schadenersatz für alle anfallenden Kosten zu leisten. Außerdem tritt der Auftraggeber bezüglich der ihm vom Auftragnehmer gelieferten und installierten Sachen seine künftigen Forderungen auf Kaufpreis oder Werklohn gegen einen Dritten an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
5.3
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder angebotenen Gegenstände zu veräußern, sicherungszuübereignen, zu verleihen oder zu
6. Gewährleistung und Haftung
6.1
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers beträgt für Werkvertragsarbeiten 2 Jahre gemäß VOB. Für maschinell bewegte Teile einer Anlage gelten die vom jeweiligen Lieferwerk angegebenen Garantiefristen. Bei Kaufverträgen gilt die Verjährung gem. BGB.
6.2
Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber das Entgelt für die erbrachte Leistung nicht zu 90% erbracht hat, es sei denn, dass die Kosten der Mängelbeseitigung einen höheren Anteil als 10% des Entgeltes ausmachen. Für diesen Fall darf der Auftragnehmer die Vornahme der Mängelbeseitigung nur von der Zahlung des um die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung gekürzten Entgelts abhängig machen.
7. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Der Auftragnehmer hat das Recht, schadenfrei vom Vertrag zurück zu treten, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die die Zahlung des vereinbarten Entgelts gefährdet wird.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand in Kiel
9. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam sein, so bleibt die Gesamtheit davon unberührt. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.